Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des und des mitzuwirken.