8. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des und des mitzuwirken.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
8. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des und des mitzuwirken.