Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kassier

(1) Dem Kassier obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tiroler Fischereiverbandes.

(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Kassier durch seinen Stellvertreter vertreten.