Anmeldung, Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses
(1) Für die Anmeldung gilt sinngemäß. Für die Durchführung des Kurses gilt sinngemäß.
(2) Die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.
(3) Im Fortbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:
1. Befugnisse des Aufsichtsorganes,
2. wesentliche Inhalte des Steiermärkischen Fischereigesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen,
3. Fischereigesetz in Beziehung zum Tierschutz- und Naturschutzgesetz,
4. Richtlinien und Managementpläne zur Abwehr von Schäden am Fischwasser,
5. ökologische Zusammenhänge der aquatischen Fauna, fischrelevanten Erhebungen und Studien.
