Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung des Fischereiaufseherkurses

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung des Kurses geeignete rechts- und fachkundigen Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Fischereiaufseherkurses darf acht Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.