Bereithalten von Fiakern
Das Bereithalten von Fiakern ist nur an geeigneten öffentlichen Orten in der Standortgemeinde zulässig. Sind gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 durch Verordnung Standplätze hiefür bestimmt, gelten nur diese als geeignet.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Bereithalten von Fiakern
Das Bereithalten von Fiakern ist nur an geeigneten öffentlichen Orten in der Standortgemeinde zulässig. Sind gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 durch Verordnung Standplätze hiefür bestimmt, gelten nur diese als geeignet.