Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bereithalten von Fiakern

Das Bereithalten von Fiakern ist nur an geeigneten öffentlichen Orten in der Standortgemeinde zulässig. Sind gemäß durch Verordnung Standplätze hiefür bestimmt, gelten nur diese als geeignet.