Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. durch eine Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass ihm von der im vorgeschriebenen mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt und

2. die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen nachweist.