Rückerstattung der Prüfungsgebühr
. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Landesregierung zur Gänze zu erstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
