Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, außer Kraft.

(3) Die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eignungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.

(5) , , , , , bis 5 sowie , jeweils in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten und 3 außer Kraft.

(6) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020 anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.