Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchsttarife für Rund- und Spazierfahrten in der Stadt Salzburg

(1) Für als „Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 25 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 61,00 in Rechnung gestellt werden.

(2) Für als „Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 50 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 122,00 in Rechnung gestellt werden.

(3) Für als „Spazierfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 1 Stunde und 15 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 183,00 in Rechnung gestellt werden.

(4) Für als „Spazierfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 1 Stunde und 40 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 244,00 in Rechnung gestellt werden.

(5) Der Ausgangspunkt für die in den Abs 1 bis 4 genannten Fahrten ist der Residenzplatz in der Stadt Salzburg (bzw bei Verlegung des Standplatzes der jeweilige Ersatzstandplatz).

(6) Alle nicht in Abs 1 bis 4 genannten Fahrten und Leistungen unterliegen der freien Preisvereinbarung.

(7) Die Landesregierung passt die in den Abs 1 bis 4 festgelegten Tarifsätze durch Verordnung zum 1. September jeden zweiten Jahres bzw dann, wenn sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index um mehr als 5 % ändert, entsprechend den Änderungen des Index an. Die Anpassung kann unterbleiben, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Unternehmer und auf die Interessen der Fahrgäste dies erfordert. Die Höhe der zweijährlichen Anpassung ergibt sich aus der Veränderung des für den Monat April des laufenden Jahres verlautbarten Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren. Die sich daraus ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- bzw abzurunden.