Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindestanforderungen an die Ausbildung

. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß hat durch eine

1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und

2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.