Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Kompetenzen und Ausbildung

Kompetenzen

. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,

2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und

3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.