Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Kosten jener feuerpolizeilichen Maßnahmen, welche durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes den einzelnen Eigentümern oder Verfügungsberechtigten oder einzelnen Betriebsinhabern aufgetragen werden, haben diese aus eigenem zu tragen, insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reinigung der Feuerungsanlagen gemäß und , der Feuerwache gemäß und 3, oder der Vorsorge für die erste Brandbekämpfung nach .

(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat ferner die Kosten der Brandwache gemäß zu tragen, wenn sie vom Leiter der Löscharbeiten nicht mehr für notwendig erachtet wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 43/2022