*)
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Im Falle des dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen.
(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im angeführten Kosten beanspruchen.
(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
