Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

Beachte: Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).