Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.