Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ergibt sich nach Ausfertigung einer Zahlungsaufforderung (§ 54 Wr. KAG) ein Grund zur Änderung gemäß , dann ist eine neue Zahlungsaufforderung auszufertigen; mit der Neuausfertigung verliert die frühere Zahlungsausfertigung ihre Wirksamkeit.