. Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird mit 10,5 vH festgesetzt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird mit 10,5 vH festgesetzt.