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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 612/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 585/1980 wird verordnet:

. Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird mit 10,5 vH festgesetzt.

. (1) Die Verordnung ist mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1983 anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des Beitragszeitraumes Dezember 1982 wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1982, BGBl. Nr. 159, aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 612/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.12.1982

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 612/1982

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