. Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird mit 10,5 vH festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 612/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 585/1980 wird verordnet:
. (1) Die Verordnung ist mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1983 anzuwenden.
(2) Mit Ablauf des Beitragszeitraumes Dezember 1982 wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1982, BGBl. Nr. 159, aufgehoben.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 612/1982 · Stammfassung
Fassungen ab: 29.12.1982
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
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