Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 7,00 Euro festgesetzt.