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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 97/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen mit 7,00 Euro festgesetzt.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2025, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, in der Fassung LGBl. Nr. 144/2016, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.