Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die in angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach ), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.