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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 374/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f und 617 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.

. Die in angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach ), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 374/2005 · Stammfassungkundgemacht am 17.11.2005

Fassungen ab: 18.11.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006

BGBl. II Nr. 374/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.