. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 374/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f und 617 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 374/2005 · Stammfassungkundgemacht am 17.11.2005
Fassungen ab: 18.11.2005
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006
BGBl. II Nr. 374/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
