Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragspflicht

(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner  beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März  bestimmt.