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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 137/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und 2 sowie des des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2003, wird verordnet:

Tierseuchenkassenbeitrag

Der von den Tierbesitzern jährlich zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind

1. in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Leibnitz, Südoststeiermark, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 0,90 Euro,

2. in den politschen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal und Voitsberg mit 1,10 Euro

festgesetzt.

Beihilfensatz

(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit  2 200 Euro je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach und i der Verordnung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 59/1972, in der jeweils geltenden Fassung, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit  2 200 Euro bestimmt.

Beitragspflicht

(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner  beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März  bestimmt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2015, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 2015, LGBl. Nr. 146/2014, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.