Der Berechtigungssprengel einer gemäß § 32 Abs. 2 und 4 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 errichteten Volksschule oder Volksschulklasse umfasst alle Gemeinden des Landes Burgenland.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Berechtigungssprengel einer gemäß § 32 Abs. 2 und 4 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 errichteten Volksschule oder Volksschulklasse umfasst alle Gemeinden des Landes Burgenland.