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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 50/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:

Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfasst die Gemeinde, in der sie errichtet ist. Hievon ausgenommen sind die in angeführten Volksschulen.

Die Schulsprengel der nachstehenden öffentlichen Volksschulen umfassen die jeweils angeführten Gemeinden:

Volksschule

Gemeinden

 

 

1. Bocksdorf:

Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland

2. Draßburg:

Baumgarten und Draßburg

3. Dürnbach:

Schachendorf und Schandorf

4. Eberau:

Bildein und Eberau

5. Forchtenstein:

Forchtenstein und die Rotte Heuberg der KG Ofenbach der Gemeinde Lanzenkirchen (Niederösterreich)

6. Gattendorf:

Gattendorf und Potzneusiedl

7. Großmürbisch:

Großmürbisch und Kleinmürbisch

8. Güssing

Güssing und Neustift bei Güssing

9. Inzenhof:

Inzenhof und Tschanigraben

10. Kittsee:

Edelstal und Kittsee

11. Kohfidisch:

Badersdorf und Kohfidisch

12. St. Michael im Burgenland:

Rauchwart und St. Michael im Burgenland

13. Siegendorf:

Siegendorf und Zagersdorf

14. Sigleß:

Krensdorf und Sigleß

15. Steinbrunn:

Steinbrunn und Zillingtal

16. Zemendorf:

Pöttelsdorf und Zemendorf

Der Berechtigungssprengel einer gemäß § 32 Abs. 2 und 4 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 errichteten Volksschule oder Volksschulklasse umfasst alle Gemeinden des Landes Burgenland.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Mai 1991, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche Volksschule Oberwart und die öffentliche Volksschule Unterwart neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 48;

2. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 1992, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche Volksschule Siegendorf neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 43.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.