Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.