Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der eine Marke in untenstehend angeführter Wappenform mit aufgesetztem Dreieck bei einer Höhe von 35 mm und einer Breite von 25 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baum herausgestanzt werden können.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 43/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:
Anmerkung
Die Verordnung gilt als Verordnung aufgrund von § 172 Abs 7
Forstgesetz 1975.
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1963 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
