Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,

1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag 0.82 vH

2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.10 vH

3. für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.65 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.