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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 188/1975

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

(1) (Anm.: richtig: ) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der und 3.

. Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,

1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag 0.82 vH

2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.10 vH

3. für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.65 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.

. Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.

. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 202/2000

Fassungen ab: 01.12.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 202/2000

BGBl. II Nr. 202/2000

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BGBl. Nr. 188/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. Nr. 188/1975

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