Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Kostenersatz binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Kostenersatz binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.