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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 58/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/1998, wird verordnet:

Die Bauschbeträge, mit denen das Land den Gemeinden (Gemeindeverbänden) gemäß § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, jährlich die Kosten zu ersetzen hat, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, werden für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit 7,30 Euro festgesetzt.

Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Kostenersatz binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.