Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Bauschbeträge, mit denen das Land den Gemeinden (Gemeindeverbänden) gemäß § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, jährlich die Kosten zu ersetzen hat, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, werden für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen mit 7,30 Euro festgesetzt.