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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 107/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, wird verordnet:

Flächenfestlegung

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 1462, 275/2, 270/1 und 272/24, alle KG 67202 Gröbming, im Ausmaß von insgesamt 21.807 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.

Größenfestlegung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für Verkaufsflächen zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 im Gesamtausmaß von höchstens 3.000 m², davon höchstens 1.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 2,5 bestimmt.

Vorgabe für die Bebauungsplanung

Die Erlassung eines Bebauungsplanes hat nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu erfolgen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2014, in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.