Oberbehörde
Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Oberbehörde
Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.