Die Nachlese in fremden Gärten, Obstanlagen, Weingärten oder auf Äckern ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten gestattet.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Nachlese in fremden Gärten, Obstanlagen, Weingärten oder auf Äckern ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten gestattet.