Der Auftrieb des Viehs zur Weide und der Eintrieb von dieser darf nur bei Tageszeit stattfinden. Als Tageszeit ist die Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang anzusehen.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Auftrieb des Viehs zur Weide und der Eintrieb von dieser darf nur bei Tageszeit stattfinden. Als Tageszeit ist die Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang anzusehen.