Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Internationale Luftverkehrstätigkeiten

. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die

1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,

2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,

3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

sind.