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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 380/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53a des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:

Internationale Luftverkehrstätigkeiten

. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die

1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,

2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,

3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,

sind.

Zeitlich befristete Ausnahmen

. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber

1. in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder

2. für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012

a) nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und

b) die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten

aa) nicht erhalten hat oder

bb) zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,

so sind und nicht anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 380/2013 · Stammfassungkundgemacht am 27.11.2013

Fassungen ab: 28.11.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr

BGBl. II Nr. 380/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.