Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 9

Zu den , 24b, 24c und 25a

Jährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß und

1

0,978

0,956

0,913

0,87

1

0,957

0,913

0,869

0,825

Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß , 24c und 25a heranzuziehen.