Anhang 10
zu und zum 8. Abschnitt
Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt
Tätigkeit Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006 Treibhausgase a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die 1A4a Kohlendioxid - weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen, 1A4b - der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen; - dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und -fahrzeugen dienen. b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen; 1A3b c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden; 1A2 d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen) 1A1 Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst: 1) die Verwendung von Brennstoffen zum Zwecke der in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß Anhang 3, Zeile 27, verwendet; 2) die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. 3) die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen.
