Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
. (1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß genehmigte Anlagen nach Maßgabe der bis 27c.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
3. für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.
