Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.

Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852