. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852