. Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht geschlossen werden.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet; auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht geschlossen werden.
Beachte: zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852