Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.