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Stammfassung: BGBl. Nr. 909/1993

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.

Der Gesamtbetrag des in vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Millionen EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Millionen EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

(1) Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:

a) Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;

b) Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;

c) Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;

d) Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;

e) Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.

(2) Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.

Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.

(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.

(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen.

(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:

Empfängerstaat

prozentualer Anteil am Gesamtbeitrag

Tschechische Republik

8,09 %

Estland

1,68 %

Griechenland

5,71 %

Spanien

7,64 %

Zypern

0,21 %

Lettland

3,29 %

Litauen

4,50 %

Ungarn

10,13 %

Malta

0,32 %

Polen

46,80 %

Portugal

5,22 %

Slowenien

1,02 %

Slowakei

5,39 %

Zum Zwecke einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.

(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.

(2) Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.

(3) Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.

(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.

(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.

(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in genannten Gesamtbetrag bestritten.

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

Wird einer der in dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Addendum zu Protokoll 38A

ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIEN

(1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt des Protokolls 38a nicht.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 46/2012kundgemacht am 21.02.2012

Fassungen ab: 09.11.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 4, Anl. 1

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen

BGBl. III Nr. 46/2012
BGBl. III Nr. 53/2006kundgemacht am 16.03.2006

Fassungen ab: 06.12.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10

Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte

BGBl. III Nr. 53/2006
BGBl. Nr. 909/1993

RIS-Fundstelle: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

BGBl. Nr. 909/1993

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