Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Koeffizienten

(1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.

(2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.