Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.