Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten

Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens anzumelden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.