Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem Tage der Anmeldung liegen.